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   BVerwG, 02.09.1986 - 6 B 73.85   

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https://dejure.org/1986,8445
BVerwG, 02.09.1986 - 6 B 73.85 (https://dejure.org/1986,8445)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1986 - 6 B 73.85 (https://dejure.org/1986,8445)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1986 - 6 B 73.85 (https://dejure.org/1986,8445)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Abweichung bei Zugrundelegung einer mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übereinstimmenden Rechtsansicht durch die Vorinstanz - Feststellung mangelhafter geistiger Auseinandersetzung mit der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 96.82

    Aufzeichnung von Parteivorbringen - Vorläufige Ergebnisaufzeichnung -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1986 - 6 B 73.85
    Dagegen spricht zunächst, daß es die fraglichen Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, die es nach Meinur der Beschwerde nicht oder unzulänglich oder unrichtig berücksichtigt haben soll, im Tatbestand des Urteils mit eben dem konkreten Inhalt wiedergegeben hat, auf den sich die Beschwerde stützt; daß die Wiedergabe der Aussage des Klägers im Tatbestand des Urteils unvollständig oder unrichtig wäre, macht die Beschwerde nicht geltend (zu den Anforderungen an die Protokollierung der Aussage des als Beteiligter vernommenen Wehrpflichtigen vgl. die Urteile des Senats vom 16. Juli 1985 - BVerwG 6 C 73.82 - und vom 15. August 1985 - BVerwG 6 C 134.82 -, beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und die dortige Protokollierungspraxis betreffend, unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 96.82 - <BVerwGE 67, 43 = Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 31>).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 6 CB 81.83

    Anforderungen an die Darlegung der Divergenz eines Urteils von der Rechtsprechung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1986 - 6 B 73.85
    Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde insoweit den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Divergenz genügt, wonach in der angefochtenen Entscheidung ein diese tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt werden muß - und zwar unmittelbar und nicht erst im Wege der Schlußfolgerung -, der in direktem Widerspruch steht zu einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 18. April 1985 - BVerwG 6 CB 81.83 - mit Nachweisen); denn jedenfalls läßt sich keine Abweichung feststellen.
  • BVerwG, 16.07.1985 - 6 C 73.82

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Kriegsdienstverweigerungssachen

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1986 - 6 B 73.85
    Dagegen spricht zunächst, daß es die fraglichen Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, die es nach Meinur der Beschwerde nicht oder unzulänglich oder unrichtig berücksichtigt haben soll, im Tatbestand des Urteils mit eben dem konkreten Inhalt wiedergegeben hat, auf den sich die Beschwerde stützt; daß die Wiedergabe der Aussage des Klägers im Tatbestand des Urteils unvollständig oder unrichtig wäre, macht die Beschwerde nicht geltend (zu den Anforderungen an die Protokollierung der Aussage des als Beteiligter vernommenen Wehrpflichtigen vgl. die Urteile des Senats vom 16. Juli 1985 - BVerwG 6 C 73.82 - und vom 15. August 1985 - BVerwG 6 C 134.82 -, beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und die dortige Protokollierungspraxis betreffend, unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 96.82 - <BVerwGE 67, 43 = Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 31>).
  • BVerwG, 15.08.1985 - 6 C 134.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1986 - 6 B 73.85
    Dagegen spricht zunächst, daß es die fraglichen Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, die es nach Meinur der Beschwerde nicht oder unzulänglich oder unrichtig berücksichtigt haben soll, im Tatbestand des Urteils mit eben dem konkreten Inhalt wiedergegeben hat, auf den sich die Beschwerde stützt; daß die Wiedergabe der Aussage des Klägers im Tatbestand des Urteils unvollständig oder unrichtig wäre, macht die Beschwerde nicht geltend (zu den Anforderungen an die Protokollierung der Aussage des als Beteiligter vernommenen Wehrpflichtigen vgl. die Urteile des Senats vom 16. Juli 1985 - BVerwG 6 C 73.82 - und vom 15. August 1985 - BVerwG 6 C 134.82 -, beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und die dortige Protokollierungspraxis betreffend, unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 96.82 - <BVerwGE 67, 43 = Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 31>).
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